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Bundesbeschluss

Bundesbeschluss


Bundesbeschluss über die Unterstützung des Strukturwandels im ländlichen Raum vom 21. März 1997 (Stand am 11. August 1998)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 31 bis Absatz 3 Buchstabe c der Bundesverfassung 1), nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 28. Februar 1996 2), beschliesst:

Art. 1   Zweck

Dieser Beschluss bezweckt, den ländlichen Raum bei der Bewältigung des wirtschaftlichen Strukturwandels zu unterstützen.

Art. 2   Ländlicher Raum

  1. Der ländliche Raum im Sinne dieses Beschlusses umfasst die Regionen des Berggebietes nach der Bundesgesetzgebung über Investitionshilfe für Berggebiete und weitere im Anhang festgelegte ländliche Gebiete.

  2. Der Bundesrat kann auf Antrag des Kantons Erweiterungen des örtlichen Geltungsbereichs bewilligen, sofern sie den Abgrenzungskriterien dieses Beschlusses entsprechen. Er kann Gemeinden vom Geltungsbereich ausschliessen, wenn sie den Abgrenzungskriterien nicht mehr entsprechen.

Art. 3   Unterstützte Vorhaben

  1. Der Bund kann Vorhaben organisatorischer, konzeptioneller und institutioneller Natur fördern, die:

    1. von natürlichen oder juristischen Personen des privaten oder des öffentlichen Sektors in Zusammenarbeit durchgeführt werden;

    2. für die Region Modellcharakter haben in bezug auf das angestrebte Ergebnis oder auf die Vorgehensweise;

    3. dazu dienen, im ländlichen Raum Erwerbsmöglichkeiten zu schaffen oder zu sichern;

    4. dazu beitragen, die lokalen und regionalen Potentiale besser auszuschöpfen;

    5. mit den Zielen des regionalen Entwicklungskonzeptes und anderer regionaler und kantonaler Planungsarbeiten übereinstimmen; und

    6. den Zielen des Landschafts-, Heimat- und Umweltschutzes und der Raumplanung entsprechen.

  2. Ein Vorhaben wird längstens während fünf Jahren unterstützt.

  3. Bauvorhaben werden nicht unterstützt.

Art. 4   Höhe der Finanzhilfen

  1. Der Bund kann an die Gesamtkosten eines Vorhabens nach Artikel 3 Finanzhilfen bis zu 50 Prozent gewähren. Die Finanzhilfen werden in Form von Pauschalbeiträgen gewährt.

  2. Der Bund gewährt Finanzhilfen nur, wenn die Kantone ihre bestehenden gesetzlichen Finanzierungsmöglichkeiten ausschöpfen.

  3. Er gewährt Finanzhilfen nach diesem Beschluss nur für Vorhaben, die er nicht schon auf andere Weise unterstützen kann.

  4. Die Finanzhilfeempfänger und -empfängerinnen müssen eine angemessene Eigenleistung erbringen.

Art. 5   Verfahren

  1. Die Finanzhilfegesuche sind beim regionalen Entwicklungsträger oder bei der Regionalplanungsgruppe einzureichen. Diese unterbreiten das Gesuch mit einer Stellungnahme dem zuständigen Kanton. Bestehen weder Entwicklungsträgerschaften noch Regionalplanungsgruppen, sind die Gesuche direkt beim Kanton einzureichen.

  2. Der Kanton leitet das Gesuch mit seinem Antrag an das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit 3) (Bundesamt) weiter.

  3. Das Bundesamt entscheidet über die Finanzhilfegesuche.

Art. 6   Information, Wissensaustausch und Evaluation

Das Bundesamt sorgt für den Informations- und Wissensaustausch über die Vorhaben und für die Evaluation dieser Vorhaben.

Art. 7   Rechtsschutz

Verfügungen des Bundesamtes können mit Beschwerde bei der Rekurskommission des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements angefochten werden.

Art. 8   Finanzierung

  1. Die Ausgaben nach diesem Beschluss werden dem Investitionshilfefonds nach der Bundesgesetzgebung über Investitionshilfe für Berggebiete belastet.

  2. Sie dürfen 70 Millionen Franken nicht überschreiten.

  3. Für Massnahmen nach Artikel 6 dürfen höchstens 5 Millionen Franken eingesetzt werden.

Art. 9   Vollzug

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement vollzieht diesen Beschluss.

Art. 10   Referendum und Inkrafttreten

  1. Dieser Beschluss ist allgemeinverbindlich; er untersteht dem fakultativen Referendum.

  2. Er gilt während zehn Jahren.

  3. Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens: 1. August 1997 4)

Fussnoten:

AS 1997 1610

1) SR 101

2) BBl 1996 II 1104

3) Heute: «Staatssekretariat für Wirtschaft» (Art. 13 Ziff. 3 der V über die Aufgaben der Departemente, Gruppen und Ämter, SR 172.010.15) (siehe AS 1998 1822 Art.14).

4) BRB vom 16. Juni 1997 (AS 1997 1612).

Anhang  

Querverweise:

 

 


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