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Bundesbeschluss vom 21. März 1997 über die Unterstützung des Strukturwandels im ländlichen Raum (Regio Plus) Landwirtschaftliche Absatzförderungsverordnung vom 7. Dezember 1998 Die Wegleitung enthält die allgemeinen und gemeinsam gültigen Angaben für den Vollzug der beiden oben erwähnten Rechtsgrundlagen. Im Weiteren gelten die Wegleitungen:
1. Zusammenarbeit und Koordination zwischen dem Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) und dem Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) Die Unterstützung des Strukturwandels im ländlichen Raum und die Unterstützung des Absatzes von regionalen Landwirtschaftsprodukten wird in enger Zusammenarbeit zwischen seco und BLW realisiert. Mit dem Bundesbeschluss vom 21. März 1997 über die Unterstützung des Strukturwandels im ländlichen Raum1 (Regio Plus) soll der ländliche Raum bei der Bewältigung des wirtschaftlichen Strukturwandels unterstützt werden. In der Botschaft zur Reform der Agrarpolitik, zweite Etappe (Agrarpolitik 2002) wird festgehalten, dass mit der Unterstützung regionaler Spezialitäten ein wichtiger Beitrag zur Entwicklung einer koordinierten Regionalpolitik geleistet wird. Insbesondere sollen, soweit möglich und sinnvoll, Synergien mit Regio Plus genutzt werden. Das Landwirtschaftsgesetz (Art. 2 Abs. 2 LwG) verpflichtet den Bund, die getroffenen Massnahmen mit dem regionalpolitischen Instrumentarium zu koordinieren. Ferner verlangt die Verordnung vom 22. Oktober 1997 über die raumordnungspolitische Koordination der Bundesaufgaben (SR 172.016) in ihrem Grundsatz, dass die Bundesaufgaben, die sich auf den Raum und die regionale Entwicklung auswirken, aufeinander abzustimmen sind (Artikel 2). Aufgrund dieser zahlreichen Verpflichtungen werden die Arbeiten innerhalb der Bundesverwaltung, insbesondere zwischen seco und BLW eng koordiniert und harmonisiert. Sämtliche Finanzierungsgesuche (auch aus dem Bereich Landwirtschaft) werden künftig nur von einer Amtsstelle, dem seco, entgegengenommen. Diese können so weitgehend nach einheitlichen Kriterien beurteilt werden und durchlaufen die gleichen Amtsstellen in der Region bzw. bei den Kantonen bis zum Eingang beim seco. Hier werden die Gesuche einer ersten Prüfung unterzogen und dann an die entsprechende Stelle weitergeleitet. 1 BBI 1996 II 1104
2. Wer kann Empfänger eines Bundesbeitrages sein? Empfänger der Bundeshilfe können natürliche und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts sein. Diese kommen allerdings nur für eine Unterstützung in Frage, wenn sie sich in einer Organisation unabhängig von der Rechtsform zusammengeschlossen haben, um ein Zusammenarbeitsprojekt im Sinne von Regio Plus oder der Landwirtschaftlichen Absatzförderungsverordnung zu realisieren. Nur klar strukturierte, langfristig funktionsfähige Organisationen kommen für eine Unterstützung in Betracht. Eine formale Struktur ist notwendig, um auf Dauer erfolgreich agieren zu können. Es ist wichtig, möglichst von Anfang an innerhalb der Organisation eine zentrale Stelle mit klaren Verantwortlichkeiten einzurichten, bei der die wichtigsten Informationen zusammenlaufen und die alle Aktivitäten koordiniert. Die Projektverantwortlichen müssen auch über das nötige Fachwissen zur Organisation und Umsetzung des Vorhabens verfügen.
3. Wie ist der Gesuchsweg? (vgl. Anhang 2) Die Initianten reichen ihre Gesuche zur Vorprüfung bei den regionalen Entwicklungsträgern oder den für die Regionalplanung zuständigen Stellen ein. Ausserhalb des IHG-Perimeters können z.B. Regionalplanungsgruppen oder regionale Industrie- und Handelskammern eine entsprechende Koordinationsfunktion wahrnehmen. Wenn in einer Region keine regionalen Trägerschaften bestehen, sind die Gesuche direkt beim Kanton einzureichen. Die Gesuche werden mit der Stellungnahme der Region an den Kanton weitergeleitet, der insbesondere überprüft, ob sie mit den kantonalen Sachplanungen übereinstimmen. Er hat auch nachzuweisen, dass alle ihm zur Verfügung stehenden finanziellen Möglichkeiten für die Realisierung dieser Vorhaben ausgeschöpft werden. Mit dem kantonalen Antrag geht das Gesuch an das seco. Hier wird darüber entschieden, ob das seco selbst oder das BLW für die weitere Behandlung des Gesuchs zuständig ist. Die Gesuchseinreichung ist nicht an bestimmte Termine gebunden. Wenn die eingereichten Gesuche die Mittel übersteigen, kommt eine Prioritätenordnung zur Anwendung. Dabei sind u.a. folgende Kriterien massgebend: Dringlichkeit und Realisierungsstand der Projekte, Erfolgschancen, Vorbildcharakter, regionalpolitische Bedeutung, Neuigkeitsgrad. Anhand dieser Prioritätenordnung wird dann entschieden, welchen Gesuchen sofort entsprochen werden kann.
4. Allgemeine Anforderungen an die Projekte Für Regio Plus gilt: 4.1 Schaffung oder Sicherung von Erwerbsmöglichkeiten Die Bedingung, dass Regio-Plus-Projekte oder regionale Projekte nach der Landwirtschaftlichen Absatzförderungsverordnung zur Schaffung oder Sicherung von Arbeitsplätzen beitragen müssen, dürfte in den meisten Fällen erfüllbar sein. In diesem Zusammenhang kann auch von direkter und indirekter Beschäftigungswirkung gesprochen werden. Es gibt keine quantitativen Vorgaben an die Gesuchsteller. 4.2 Berücksichtigung der Ziele des Landschafts-, Heimat- und Umweltschutzes Die Ziele des Landschafts-, Heimat- und Umweltschutzes sowie der Raumplanung müssen bei der Lancierung von Entwicklungsinitiativen berücksichtigt werden. Es gilt möglichst frühzeitig sicherzustellen, dass die Förderung - im Einklang mit raumplanerischen Zielen - auf umweltschonende und umweltgerechte Vorhaben konzentriert und die Umwelt und Natur nur noch nachhaltig genutzt werden sollten. Aufgrund der Koordinationsverpflichtung ist dies auch bei Projekten, die nach der Landwirtschaftlichen Absatzförderungsverordnung unterstützt werden, angemessen zu berücksichtigen. Regionale Absatzförderungsprojekte sollen gegenüber der bestehenden Situation eine Verbesserung bringen. Vor dem Projektbeginn gut funktionierende Absatzwege für die in der Region hergestellten Erzeugnisse sollen nicht vernachlässigt werden.
5. Welche Angaben müssen Finanzhilfegesuche enthalten? Zumindest zu folgenden Punkten sollte ein Finanzhilfegesuch Auskunft geben: 5.1 Projektorganisation Gesuchsteller/Trägerschaft, Projektleitung, Begründung des Finanzierungsantrags 5.2 Projektkonzept Projektbeschreibung inkl. Zeitplan und Abschätzung der Erfolgsaussichten (evtl. Planerfolgsrechnung), evtl. Angaben zum Markt, Kostenzusammenstellung, Finanzierungsplan, Darstellung des Innovationscharakters, Auswirkungen auf den lokalen Arbeitsmarkt (z.B. Anzahl der neuen Arbeitsplätze), Auswirkungen auf die regionale Wirtschaftsstruktur (regionale Diversifikation), Stellungnahme der Region, Antrag des Kantons 5.3 Stellungnahmen, Expertenberichte Die Stellungnahmen und die Anträge der Kantone müssen eine qualitative Beurteilung des Gesuches enthalten. Falls vorhanden, sind weitere Expertenberichte mitzuliefern.
Bei Absatzförderungsprojekten ist weiter erforderlich: 5.4 Markt, Marketingkennzahlen Angaben zur marktorientierten Ausgangslage, Zielsetzung und Planung der Marketing-Kommunikation, das heisst Angaben in Bezug auf die betroffenen Produkte oder Dienstleistungen, namentlich Marktdefinition und Marktstruktur, Zielgruppe, Vertriebssituation und Absatzwege, Konkurrenzsituation, eigene Potentiale (Kennzeichen, Infrastruktur, nicht kopierbare Produkte) Planung und Gestaltung der Instrumenteneinsätze (Werbung, Verkaufsförderung, Produkte-PR usw.) Für die Erhebung dieser Informationen steht ein Formular in Form einer Checkliste zur Verfügung, um eine möglichst einheitliche Informationsbeschaffung und -auswertung zu gewährleisten.
6. Welche Rechtsgrundlage wird angewendet Der Entscheid über die Anwendung der Rechtsgrundlage wird erst nach Gesuchseingang beim seco definitiv gefällt. Sofern das Projekt die Landwirtschaftliche Absatzförderungsverordnung betrifft, ist das BLW für die Weiterbearbeitung zuständig. Als Orientierung und Hilfe bei den Vorbereitungen kann von den Projektverantwortlichen die Darstellung im Anhang 1 benutzt werden. Vorgehen: Das geplante Projekt wird mit den Projekttypen verglichen und provisorisch zugeteilt. Entsprechend der Zuteilung gilt zur Weiterbearbeitung die spezifische Wegleitung. Angaben zur Eingabestelle siehe Punkt 4 und Anhang 2. Weitere Anforderungen siehe Spezifische Wegleitungen Anhang 3 und Anhang 4 (Landwirtschaftliche Absatzförderungsverordnung). Querverweise:
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