|
|
Der Bundesrat hat am 7. Dezember 1998 die Vollzugsverordnungen zum Landwirtschaftsgesetz verabschiedet. Die Landwirtschaftliche Absatzförderungsverordnung vom 7. Dezember 1998 (SR 916.010) basiert auf Artikel 12 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (SR 910.1). Der Bund kann auf Grund der Landwirtschaftlichen Absatzförderungsverordnung die entsprechenden Selbsthilfemassnahmen der Landwirtschaft subsidiär unterstützen. Es handelt sich dabei um: Vorhaben zur Absatzförderung von Landwirtschaftsprodukten auf regionaler und nationaler Ebene sowie im Ausland. Die Finanzhilfe beträgt höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten der Vorhaben. Im Rahmen der Landwirtschaftlichen Absatzförderungsverordnung werden drei Projekttypen unterschieden: Der Bund setzt seine begrenzten Mittel für die Absatzförderung prioritär dort ein, wo der grösste Nutzen hinsichtlich der Einkommensbildung der Landwirtschaft erwartet wird. Grundsätzlich werden Massnahmen zu Gunsten aller Erzeugnisse der Landwirtschaft einschliesslich der Fischerei und der Fischzucht unterstützt. Ausgenommen sind Spirituosen, Tabak und Betäubungsmittel. Bei regionalen Projekten wird die Zusammenarbeit verschiedener Partner innerhalb oder ausserhalb der Landwirtschaft vorausgesetzt, um potentielle Synergien im Interesse der wirtschaftlichen Entwicklung einer Region zu nutzen. Es handelt sich daher bei diesen Vorhaben um «Verbundprojekte», und nicht um die Förderung einzelner Produkte.
|