|
|
1. Grundsätzliches Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesbeschlusses kann der Bund während längstens 5 Jahren eine Finanzhilfe bis zu 50% an die anrechenbaren Gesamtkosten eines Projektes gewähren. Die Finanzhilfe wird dabei in Form eines Pauschalbeitrages zugesichert. Das bedeutet, dass der Bundesbeitrag auch dann vollumfänglich ausbezahlt werden kann, wenn das Vorhaben kostengünstiger realisiert wird, als ursprünglich geplant war. Kosteneinsparungen gehen somit zugunsten des Projektträgers, soweit dadurch nicht eine Überfinanzierung entsteht; die Finanzhilfe darf nicht mehr als 50% der anrechenbaren Gesamtkosten betragen. Auf der anderen Seite wird aber die Finanzhilfe nicht erhöht, wenn Mehrkosten anfallen. Bei Projekten, die vorzeitig abgebrochen oder nur teilweise realisiert werden, behält sich das Sekretariat für Wirtschaft (seco) eine anteilsmässige Rückforderung der Finanzhilfe vor. Das Gleiche gilt, wenn die Auflagen der Zusicherungsverfügung des Bundes nicht eingehalten werden. Der Bundesbeitrag wird in Teilbeträgen ausbezahlt, wobei diese im Regelfall entsprechend der Dauer der Finanzhilfe gleichmässig auf die einzelnen Jahre aufgeteilt werden.
2. Abwicklung der Auszahlungen Die Abwicklung des Zahlungsverkehrs ist in der nachfolgenden Tabelle dargestellt:
Erläuterungen zur Tabelle
Sobald die Beschwerdefrist einer Verfügung des Bundes unbenutzt abgelaufen ist, kann der Projektträger beim seco, Regional- und Raumordnungspolitik (RESF) ein Gesuch für die Auszahlung eines Vorschusses einreichen.
Erfolgt die Zusicherung der Finanzhilfe durch den Bund in der ersten Hälfte eines Jahres, kann der Projektträger, nachdem er einen Vorschuss erhalten hat, noch im laufenden Jahr gegen Jahresende ein Gesuch um eine 1. Teilzahlung einreichen. Wird die Finanzhilfe in der zweiten Jahreshälfte zugesichert, kann der Projektträger erst im darauf folgenden Jahr ein Gesuch um eine 1. Teilzahlung gegen Jahresende einreichen. Er kann aber noch im Jahr der Zusicherung der Finanzhilfe einen Vorschuss beantragen. Mit dem Gesuch um eine 1. Teilzahlung und weitere Teilzahlungen sind jeweils eine detaillierte Zusammenstellung der bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Kosten und ein kurzer Zwischenbericht beizulegen, der eine Übersicht über den bisherigen Projektverlauf und weitere projektbezogene Angaben enthält. Was dieser Bericht genauer zu beinhalten hat, ist im Merkblatt "Anforderungen an den Zwischenbericht" festgehalten. Gesuche um Teilzahlungen sind bei der zuständigen kantonalen Instanz einzureichen. Diese prüft die Unterlagen und leitet sie mit einem entsprechenden Antrag an die RESF weiter.
Mit dem Gesuch um Schlusszahlung hat der Projektträger einen Schlussbericht (vgl. Merkblatt "Anforderungen an den Schlussbericht") sowie eine detaillierte Schlussabrechnung (inkl. Zahlungsnachweisen) vorzulegen. Diese Unterlagen sind ebenfalls bei der zuständigen kantonalen Instanz einzureichen. Diese prüft die Unterlagen und übermittelt sie mit ihrem Antrag an die RESF.
HA/28.5.98
|